AGB - SCHIEDT Büro + Computer

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
SCHIEDT Büro+Computer
Inh. Arne Schiedt e.Kfm.

§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gelten ausschließlich und nur gegenüber Kunden, mit denen die Firma SCHIEDT Büro+Computer, Inh. Arne Schiedt e.Kfm. (nachfolgend „wir“ bzw. „Verkäufer“ oder auch „Vermieter“) in Geschäftsbeziehung treten (nachfolgend „Käufer“ bzw. „Mieter“). Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos an den Käufer ausführen.

§ 2 Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen der Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie für den Käufer zumutbar sind. Zur Vertragserfüllung können Dritte hinzugezogen werden.

(2) Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

§ 3 Auftragsannahme
(1) Bestellungen und sonstige Aufträge sind für den Käufer verbindlich. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Wir können das in der Bestellung bzw. in dem Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Für uns tritt die Bindung erst mit ausdrücklicher, schriftlicher Annahme ein (Auftragsbestätigung). Auf die Auftragsbestätigung kann bei unverzüglicher Lieferung bzw. Leistung verzichtet werden.

(2) Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

(3) Wird vor Ausführung einer Reparatur die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto „ab Lager“, einschließlich normaler Verpackung und ausschließlich Versand. Skontoabzüge bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen des Vorlieferanten wirksam werden und die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin noch nicht ausgeführt ist. Auf Verlangen wird die Preisänderung des Vorlieferanten nachgewiesen.

(4) Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise basieren auf den zu dieser Zeit gültigen Kalkulationsfaktoren. Sollten zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferzeit sich diese Faktoren (z.B. Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw. ) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.

(5) Berechnet werden für alle Dienstleistungen, für die keine gesonderten Bedingungen bestehen, die im Auftrag vereinbarten Vergütungen und Stundensätze/Arbeitseinheiten. Jede angefangene Arbeitseinheit wird als volle Arbeitseinheit berechnet. Die vereinbarten Preise können gemäß §4, Abs. (4) geändert werden. Wegezeiten, Fahrtkosten und evtl. anfallende Spesen werden gesondert berechnet.

(6) Zahlungen sind sofort nach Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug zu leisten. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel-zahlungen sind ausgeschlossen.

(8) Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.

(9) Alle Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Käufer in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheits-leistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

(11) Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzuwenden

§ 5 EG-Einfuhrumsatzsteuer
(1) Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der BRD hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der EU verpflichtet. Er hat seine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldpflicht zu erteilen.

(2) Der Käufer ist ferner verpflichtet, den Aufwand und die Kosten, die uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.

(3) Wir haften nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 6 Lieferzeit
(1) Angegebene Liefertermine und der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.

(2) Geraten wir in Verzug, kann der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt sich auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% des Wertes des Auftragsteiles, der nicht erfüllt wurde, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt.

(3) Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern sowohl Lieferzeiten als auch eine etwa verbindlich vereinbarte Lieferfrist angemessen.

(4) Lieferfristen gelten insbesondere bei Sonderanfertigungen ab Auftragsklarstellung oder Musterfreigabe durch den Käufer

(5) Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Verlauf wir anderweitig über den Vertragsgegenstand verfügen können. Unberührt davon bleibt unser Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 25% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Sollte unser Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruhen, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, höchstens jedoch 15 % des Lieferwertes zu verlangen. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung haften wir jedoch nicht.

§7 Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme
(1) Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder ab unserem Lager für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt.

(2) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

(3) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Kaufsache an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlässt. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über. Wir sind in diesem Fall jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Ferner sind wir berechtigt, die entstehenden Lagerkosten oder eine Pauschale von 0,5 % des Warenwertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.

(4) Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.

(5) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß §8 entgegen zu nehmen.

§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung
(1) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(2) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und auf Mängel, die bei Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen, entstanden sind. Die Ansprüche verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Garantie ist gesondert zu vereinbaren.

(3) Der Käufer hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge/Mängelanzeige gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.

(4) Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß oder ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistungsverpflichtung von uns aufgehoben.

(5) Bei mangelhafter Lieferung und Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung oder Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Zur Vornahme der Nachbesserungen bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, Nachbesserungen bzw. Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

(6) Ist die Nachbesserung oder der Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sowie Ansprüche auf Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der Nichteinhaltung von zugesicherten Eigenschaften. Der Höhe nach ist eine etwaige Haftung stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(7) Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ausgeschlossen.

(8) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu.

(9) Macht der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(10) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte erläutern. Sie befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für meine Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter §8, Abs. (1) bis (9) entsprechend. Die gesetzliche Verjährungsvorschriften für Gewährleistungs-ansprüche gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(11) Bei Garantieleistungen für speicherprogrammierbare Geräte erfolgt ein kostenloser Austausch von Hard- und Software lt. Liefervertrag zur Wiederherstellung des Auslieferungszustandes. Weitere kostenfreie Leistungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung (z.B. FULL SERVICE VERTRAG) möglich. Kostenpflichtig sind ohne Vertrag die Leistungen zur vollen Wiederherstellung der nutzerbezogenen Installation und die damit verbundenen Fahrt-, Transport- und Personalkosten und Installation von Software. Die Wiederherstellung des vor dem Fehler vorhandenen Softwarezustandes ist nur möglich, wenn der Kunde eine entsprechende Sicherung („Backup“) durchgeführt hat.

§ 9 Schutzrecht
(1) Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferte Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gebaut worden, so hat der Käufer uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

(2) Alle von uns gelieferten Projektunterlagen, Schaltpläne, Beschreibungen, Angebote, Auftragsbestätigungen oder Ähnliches sind unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Gebühr von 10.000,00 € sofort fällig.

(3) Alle für die Herstellung und Überspielung von Bild- und Tonaufnahmen erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstiger Rechte müssen vom Kunden ordnungsgemäß erworben sein. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, freizustellen.

(4) Die gelieferte Software darf nur nach den Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Kunde stellt uns im Falle von nicht bedingungsgemäßer Nutzung der Software von allen Schadenansprüchen der Lizenzinhaber frei.


§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich meine Haftung auf den nach der Art unserer Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(2) Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung von Aufstellbedingungen, natürliche Abnützung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind. Wir haften nicht für die Lauffähigkeit von Programmen auf Hardware, die nicht von uns geliefert wurde.

(3) Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §171 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.

(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. (2) und (3) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(5) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer mir anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht
(1) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Radeberg vereinbart. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

(2) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen, mit Ausnahme der Leistungen beim Auftraggeber, sowie für die Zahlungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers.

(3) Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechtes (EKG und EAG) sowie des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CSIG) wird ausgeschlossen.

§ 13Mietbedingungen
(1) Die Mietzeit wird nach Tagen bzw. Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Tag. Angefangene Tage zählen voll. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vereinbarte Mietzeit hinaus, so wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Der Versand oder die Auslieferung der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters, wenn nicht anders vereinbart wurde.

(2) Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Erhalt, dem Besitz und Gebrauch der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Mietsachen.

(3) Hat der Kunde Räume, Geräte oder Bedienungspersonal für einen bestimmten Termin bestellt, sind die vereinbarten Preise unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme zu vergüten, es sei denn, wir finden für diesen Zeitraum einen anderen Nutzer. Diese Berechnung tritt in Kraft, wenn die Stornierung nicht mindestens 14 Tage vor Mietbeginn erfolgt ist.

(4) Die Berechnung von Mietgeräten erfolgt grundsätzlich bei Mietbeginn.

(5) Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie der zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Zeitwert der Mietsache unabhängig davon zu ersetzen, ob er den Schaden zu vertreten hat.
Wir haften nur bei ordnungsgemäßer Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände. Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten keine schriftlich vereinbarte Vertragsleistung darstellen.
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.
Für Schäden, die dem Kunden beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haften wir nur, wenn diese auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenem Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruches des Vermieters, mit welchem ein etwaiger danach gegebener Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und -kosten.
Beruht die Beanstandung nur auf einem Bedienungsfehler oder mangelhafter Kenntnis anwendungstechnischer Zusammen-hänge, sind wir berechtigt, für den Prüfungsaufwand eine Kostenpauschale von mindestens 100,00 € zuzüglich meiner weiteren Aufwendungen zu verlangen.
Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des gesamten Auftrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.


 
 
 
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